Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Kernenergieagentur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1961Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
a)Litera a Die Agentur hat die Entwicklung der Forschungstätigkeit zur Erzeugung und Verwendung von Kernenergie für friedliche Zwecke in den Teilnehmerstaaten zu begünstigen.
b)Litera b Zu diesem Zwecke hat sie geeignetenfalls den Abschluß von Abkommen für die gemeinsame Verwendung der von Teilnehmerstaaten errichteten Forschungsstätten und die Gründung gemeinsamer Forschungsinstitute unter den im vorstehenden Art. 5 angegebenen Bedingungen zu fördern.Zu diesem Zwecke hat sie geeignetenfalls den Abschluß von Abkommen für die gemeinsame Verwendung der von Teilnehmerstaaten errichteten Forschungsstätten und die Gründung gemeinsamer Forschungsinstitute unter den im vorstehenden Artikel 5, angegebenen Bedingungen zu fördern.
c)Litera c Die Agentur hat den Austausch von mit ihrem Aufgabenkreis in Zusammenhang stehenden wissenschaftlichen und technischen Informationen zwischen den Teilnehmerstaaten und assoziierten Staaten zu begünstigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR40081696