Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.02.1958 — BGBl. Nr. 141/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.02.1958 BGBl. Nr. 141/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Kernenergieagentur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.02.1958BGBl. Nr. 141/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 9

Litera a Die Agentur hat die Entwicklung der Forschungstätigkeit zur Erzeugung und Verwendung von Kernenergie für friedliche Zwecke in den Teilnehmerstaaten zu begünstigen.

Litera b Zu diesem Zwecke hat sie geeignetenfalls den Abschluß von Abkommen für die gemeinsame Verwendung der von Teilnehmerstaaten errichteten Forschungsstätten und die Gründung gemeinsamer Forschungsinstitute unter den im vorstehenden Artikel 5, angegebenen Bedingungen zu fördern.

Litera c Die Agentur hat den Austausch von mit ihrem Aufgabenkreis in Zusammenhang stehenden wissenschaftlichen und technischen Informationen zwischen den Teilnehmerstaaten und assoziierten Staaten zu begünstigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10006249

Dokumentnummer

NOR40081696