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Art. 10

Fassungen
ab 01.02.1958 — BGBl. Nr. 141/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.02.1958 BGBl. Nr. 141/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Kernenergieagentur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.02.1958BGBl. Nr. 141/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 10

Litera a Die Agentur hat die Entwicklung der Ausbildung auf den mit der Kernenergie in Zusammenhang stehenden Gebieten in den Teilnehmerstaaten zu fördern, um so zur Deckung des Bedarfes an wissenschaftlichen und technischen Fachkräften auf diesem Gebiete beizutragen.

Litera b Zu diesem Zwecke hat der Direktionsausschuß die Schritte zu unternehmen, die es im Wege der Zusammenarbeit zwischen Teilnehmer- und assoziierten Staaten gestatten,

  1. Litera i
    die vorhandenen Schulungsmöglichkeiten in den betreffenden Institutionen der einzelnen Länder weitestgehend zu benützen und weiter auszubauen;
  2. Sub-Litera, i, i
    eine zusätzliche Schulung von Lehrern, Studenten oder Ingenieuren auf internationaler Basis abzuhalten, sofern eine solche erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10006249

Dokumentnummer

NOR40081697