Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1961Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 16
Der Rat kann beschließen, eine jede Regierung, welche die Pflichten eines Mitgliedes zu übernehmen bereit ist, zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen. Ein solcher Beschluß bedarf der Einstimmigkeit; jedoch kann der Rat im Einzelfall einstimmig beschließen, Stimmenthaltung zu gestatten; in diesem Fall gilt der Beschluß ungeachtet des Artikels 6 für alle Mitglieder. Der Beitritt wird mit Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Verwahrerregierung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Dokumentnummer
NOR40004106