Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1961Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 17
Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Übereinkommens auf sich selbst unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch eine an die Verwahrerregierung zu richtende Kündigung beenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Dokumentnummer
NOR40004107