Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 27.05.1964 — BGBl. Nr. 87/1964
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute27.05.1964 BGBl. Nr. 87/1964

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1964,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

27.05.1964BGBl. Nr. 87/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Keiner Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes bedürfen Unternehmer von Kraftdroschken- und Mietwagenbetrieben mit Standorten in der Bundesrepublik Deutschland, die Fahrgäste in oder durch das Bundesgebiet mit Personenkraftwagen befördern.
  2. Absatz 2,Unternehmer mit Standorten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen Fahrgäste in Kraftdroschken oder Mietwagen im Bundesgebiet aufnehmen, wenn der Beförderungsvertrag für die Fahrgäste abgeschlossen worden ist, bevor sie im Bundesgebiet eintreffen, oder wenn sie von demselben Unternehmer in das Bundesgebiet gebracht worden sind.
  3. Absatz 3,Unternehmer, die ihren Standort in der deutschen Grenzzone (Paragraph 8,) haben, dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, Fahrgäste innerhalb der österreichischen Grenzzone (Paragraph 8,) in Kraftdroschken oder Mietwagen aufnehmen, wenn die Fahrt auf Bestellung durchgeführt wird und die Fahrgäste nicht in Österreich abgesetzt werden.

Schlagworte

Kraftdroschkenbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10006252

Dokumentnummer

NOR12068831

alte Dokumentnummer

N5196111697Y