Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 23.12.1961 — BGBl. Nr. 300/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute23.12.1961 BGBl. Nr. 300/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1961,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.12.1961BGBl. Nr. 300/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Aufnahme neuer Fahrgäste im Bundesgebiet, somit insbesondere auch die Durchführung von Fahrten, bei denen Fahrgäste in Österreich aufgenommen und im Gebiet des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, abgesetzt werden (Abholfahrten), bedarf jedenfalls der im Paragraph 9, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes vorgeschriebenen Bewilligung.
  2. Absatz 2,Das Aufnehmen und Absetzen von Fahrgästen im Bundesgebiet (Orts- und Unterwegsverkehr) ist nicht gestattet; Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes.

Schlagworte

Ortsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10006252

Dokumentnummer

NOR12068832

alte Dokumentnummer

N5196111698Y