Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1961Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Aufnahme neuer Fahrgäste im Bundesgebiet, somit insbesondere auch die Durchführung von Fahrten, bei denen Fahrgäste in Österreich aufgenommen und im Gebiet des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, abgesetzt werden (Abholfahrten), bedarf jedenfalls der im § 9 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes vorgeschriebenen Bewilligung.Die Aufnahme neuer Fahrgäste im Bundesgebiet, somit insbesondere auch die Durchführung von Fahrten, bei denen Fahrgäste in Österreich aufgenommen und im Gebiet des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, abgesetzt werden (Abholfahrten), bedarf jedenfalls der im Paragraph 9, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes vorgeschriebenen Bewilligung.
(2)Absatz 2,Das Aufnehmen und Absetzen von Fahrgästen im Bundesgebiet (Orts- und Unterwegsverkehr) ist nicht gestattet; Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung nach § 9 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes.Das Aufnehmen und Absetzen von Fahrgästen im Bundesgebiet (Orts- und Unterwegsverkehr) ist nicht gestattet; Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR12068832
alte Dokumentnummer
N5196111698Y