Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 87/1964Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Weder eine Bewilligung (§ 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes) noch ein Ausweis (§ 4) ist erforderlich für:Weder eine Bewilligung (Paragraph 7, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes) noch ein Ausweis (Paragraph 4,) ist erforderlich für:
Transporte von Messe- und Ausstellungsgut,
Transporte von Tieren, Fahrzeugen und Geräten, die für bestimmte sportliche Veranstaltungen vorgesehen sind,
Transporte von Theaterdekorationen und -requisiten sowie Musikinstrumenten,
Transporte von Geräten für Musikveranstaltungen, Rundfunk-, Fernseh- und Filmaufnahmen,
Beförderung von Geräten aller Art und von lebendem und totem Inventar für internationale Veranstaltungen in Österreich durch Unternehmer, die ihren Standort in Polen haben,
Kraftfahrzeuge, die in Italien zugelassen sind, zu Reparaturzwecken zu Fabriken in Österreich fahren und bei der Hin- und Rückfahrt unbeladen sind,
Beförderungen im Werkverkehr von Unternehmern, die ihren Standort in Belgien oder Finnland haben.
(2)Absatz 2,Die unter Abs. 1 lit. c bis g angeführten Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn die betreffenden Güter wieder zurückgeführt werden.Die unter Absatz eins, Litera c bis g angeführten Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn die betreffenden Güter wieder zurückgeführt werden.
(3)Absatz 3,Weder eine Bewilligung noch ein Ausweis ist ferner für Unternehmer mit dem Standort in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich:
im Straßendurchgangsverkehr zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten - Füssen;
im Straßendurchgangsverkehr zwischen Asch und Balderschwang (Allgäu);
für die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
für die Beförderung von
Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden,
Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen,
Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung,
(4)Absatz 4,Für Unternehmer mit Standorten in Norwegen gelten die im Abs. 1 lit. b bis f, für Unternehmer mit Standorten in Polen die im Abs. 1 lit. d bis f angeführten Ausnahmen von der Ausweis- und Bewilligungspflicht nicht.Für Unternehmer mit Standorten in Norwegen gelten die im Absatz eins, Litera b bis f, für Unternehmer mit Standorten in Polen die im Absatz eins, Litera d bis f angeführten Ausnahmen von der Ausweis- und Bewilligungspflicht nicht.
Schlagworte
Messegut, Theaterrequisit, Rundfunkaufnahme, Fernsehaufnahme,
Hinfahrt, Ausweispflicht
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR12068839
alte Dokumentnummer
N5196111705Y