Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 23.12.1961 — BGBl. Nr. 300/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute23.12.1961 BGBl. Nr. 300/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1961,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

23.12.1961BGBl. Nr. 300/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Aufnahme von Rückfracht, jedoch ausschließlich für den Heimatstaats ist gestattet.
  2. Absatz 2,Das Aufnehmen und Absetzen von Gütern im Bundesgebiet (Orts- und Unterwegsverkehr) ist verboten; Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes.
  3. Absatz 3,Der Ausweis nach Paragraph 4, berechtigt nur zu Beförderungen zwischen einem der im Paragraph 4, genannten Staaten und Österreich; Beförderungen von oder nach einem dritten Staat auf Grund eines solchen Ausweises sind verboten.

Schlagworte

Ortsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10006252

Dokumentnummer

NOR12068834

Alte Dokumentnummer

N5196111700Y