Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1961Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Aufnahme von Rückfracht, jedoch ausschließlich für den Heimatstaats ist gestattet.
(2)Absatz 2,Das Aufnehmen und Absetzen von Gütern im Bundesgebiet (Orts- und Unterwegsverkehr) ist verboten; Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung nach § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes.Das Aufnehmen und Absetzen von Gütern im Bundesgebiet (Orts- und Unterwegsverkehr) ist verboten; Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes.
(3)Absatz 3,Der Ausweis nach § 4 berechtigt nur zu Beförderungen zwischen einem der im § 4 genannten Staaten und Österreich; Beförderungen von oder nach einem dritten Staat auf Grund eines solchen Ausweises sind verboten.Der Ausweis nach Paragraph 4, berechtigt nur zu Beförderungen zwischen einem der im Paragraph 4, genannten Staaten und Österreich; Beförderungen von oder nach einem dritten Staat auf Grund eines solchen Ausweises sind verboten.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR12068834
Alte Dokumentnummer
N5196111700Y