Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 27.05.1964 — BGBl. Nr. 87/1964
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute27.05.1964 BGBl. Nr. 87/1964

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1964,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.05.1964BGBl. Nr. 87/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Unternehmern mit einem Standort in Belgien,
    Dänemark,
    Italien,
    den Niederlanden,
    Norwegen und Polen
    sind Leereinfahrten in das Bundesgebiet nur gestattet, wenn bei der Einfahrt der schriftliche Nachweis erbracht wird, daß die Fahrt durchgeführt wird, um im voraus vereinbarte Transporte abzuwickeln. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung des Importeurs oder Exporteurs oder eines von ihnen bevollmächtigten Spediteurs erbracht werden. In der Bescheinigung müssen Abholort, Versender, Empfänger, Warenart und -menge angegeben sein.
  2. Absatz 2,Unternehmer mit Standorten in Belgien oder Polen sind von der Erbringung des Nachweises nach Absatz eins, befreit.
  3. Absatz 3,Ein Nachweis nach Absatz eins, befreit nicht von der Verpflichtung des Mitführens eines Ausweises (Paragraph 4,).

Schlagworte

Warenmenge

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10006252

Dokumentnummer

NOR12068835

alte Dokumentnummer

N5196111701Y