Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 87/1964Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Unternehmern mit einem Standort in Belgien,
Dänemark,
Italien,
den Niederlanden,
Norwegen und Polen
sind Leereinfahrten in das Bundesgebiet nur gestattet, wenn bei der Einfahrt der schriftliche Nachweis erbracht wird, daß die Fahrt durchgeführt wird, um im voraus vereinbarte Transporte abzuwickeln. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung des Importeurs oder Exporteurs oder eines von ihnen bevollmächtigten Spediteurs erbracht werden. In der Bescheinigung müssen Abholort, Versender, Empfänger, Warenart und -menge angegeben sein.
(2)Absatz 2,Unternehmer mit Standorten in Belgien oder Polen sind von der Erbringung des Nachweises nach Abs. 1 befreit.Unternehmer mit Standorten in Belgien oder Polen sind von der Erbringung des Nachweises nach Absatz eins, befreit.
(3)Absatz 3,Ein Nachweis nach Abs. 1 befreit nicht von der Verpflichtung des Mitführens eines Ausweises (§ 4).Ein Nachweis nach Absatz eins, befreit nicht von der Verpflichtung des Mitführens eines Ausweises (Paragraph 4,).
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR12068835
alte Dokumentnummer
N5196111701Y