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§ 5

Fassungen
01.08.1974 bis 30.06.1991 — BGBl. Nr. 219/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.08.197430.06.1991 BGBl. Nr. 219/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 219/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe Paragraph 18, AMGSV,

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,.

Text

Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen.

Paragraph 5, (1) Dampfmaschinen müssen Vorrichtungen besitzen, durch die sie gefahrlos über den toten Punkt gebracht werden können. Verbrennungskraftmaschinen müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, durch die das Andrehen möglichst gefahrlos erfolgen kann.

  1. Absatz 2,Verbrennungskraftmaschinen, die je Zylinder einen Hubraum von 375 cm3 oder weniger haben, müssen, wenn sie ohne Hilfsmittel und von Hand aus angedreht werden können, glatt ausgekleidete oder volle Schwungräder haben. Werden sie mit einer Handkurbel angedreht, so muß sich diese beim Anlaufen des Motors selbsttätig und schleudersicher ausschalten.
  2. Absatz 3,Verbrennungskraftmaschinen, die je Zylinder einen Hubraum von mehr als 375 cm3 haben, müssen, wenn sie von Hand aus angedreht werden, mit einer Andrehkurbel ausgerüstet sein, die sich beim Anlaufen des Motors selbsttätig und schleudersicher ausschaltet. Bei Otto-Motoren muß beim Andrehen von Hand aus zwangsläufig Spätzündung sichergestellt sein.
  3. Absatz 4,Bei Verbrennungskraftmaschinen müssen Vorkehrungen getroffen sein, die eine vermeidbare Beeinträchtigung der Benützer durch Auspuffgase und durch Lärm hintanhalten. Im Arbeitsbereich müssen heiße, der Berührung ausgesetzte Teile entsprechend verkleidet sein.
  4. Absatz 5,Kraftmaschinen, deren Regler durch Riemen angetrieben wird, müssen Vorrichtungen haben, die bei Ausfall des Reglerantriebes eine Drehzahlsteigerung verhindern.
  5. Absatz 6,Auf jeder Verbrennungskraftmaschine muß ein Schild angebracht sein, aus dem der Hubraum je Zylinder, die Dauerleistung und die zugehörige Drehzahl zu entnehmen sind.

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12073659

Alte Dokumentnummer

N51983126800