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§ 6

Fassungen
01.08.1974 bis 30.06.1991 — BGBl. Nr. 219/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.08.197430.06.1991 BGBl. Nr. 219/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 219/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe Paragraph 18, AMGSV,

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,.

Text

ABSCHNITT 4.

Besondere Bestimmungen über Schutzmaßnahmen bei Arbeitsmaschinen.

Ingangsetzen und Abstellen von Arbeitsmaschinen.

Paragraph 6, (1) Jede Arbeitsmaschine muß so eingerichtet sein, daß sie für sich allein ingangzusetzen und abzustellen ist. Die Vorrichtungen hiefür müssen vom Arbeitsplatz des die Maschine Bedienenden leicht und gefahrlos zu betätigen sein, sicher wirken und dürfen ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen nicht zulassen; insbesondere müssen Fußeinrückungen in geeigneter Weise gesichert sein. Bei Einzelantrieb durch einen Elektromotor gilt auch der Schalter für den Motor als Vorrichtung für das Ingangsetzen und Abstellen der Maschine. Sofern bei landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen der Antrieb durch eine Verbrennungskraftmaschine vorgenommen wird, kann das Ingangsetzen oder Abstellen der Maschine durch eine Kupplung erfolgen.

  1. Absatz 2,Sind zur Bedienung einer Maschine mehrere Personen erforderlich, so muß diese nach Möglichkeit von jedem Arbeitsplatz der die Maschine Bedienenden aus abgestellt und die Einschaltvorrichtung verriegelt werden können.
  2. Absatz 3,An Arbeitsmaschinen muß, nötigenfalls durch eine entsprechende Bezeichnung, deutlich zu erkennen sein, in welcher Schaltstellung oder mit welcher Vorrichtung die Maschinen inganggesetzt und abgestellt werden. Ein- und Abschaltknöpfe müssen in ihrer äußeren Gestalt wesentlich voneinander verschieden sein; Abschaltknöpfe sollen durch einen Schlag mit der Hand leicht zu betätigen sein.

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12073660

Alte Dokumentnummer

N51983126810