Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ERP-Fonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1105/1994Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Anträge auf Abänderung von Bedingungen oder Auflagen gewährter Investitionskredite sind an das Kreditunternehmen zu richten, mit dem ein Kreditvertrag abgeschlossen wurde (§ 18 Abs. 1).Anträge auf Abänderung von Bedingungen oder Auflagen gewährter Investitionskredite sind an das Kreditunternehmen zu richten, mit dem ein Kreditvertrag abgeschlossen wurde (Paragraph 18, Absatz eins,).
(2)Absatz 2,Die ermächtigte Kreditunternehmung (Anm.: jetzt: Kreditinstitut) hat solche Anträge unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 dem Fonds und, soweit sie Kredite auf dem Gebiet des Verkehrssektors betreffen, der in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fällt, auch diesem Bundesministerium, soweit sie Kredite auf dem Gebiet des Agrar- und Tourismussektors betreffen, auch dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen. Das ermächtigte Kreditinstitut darf solchen Anträgen nur mit Zustimmung des Fonds entsprechen.Die ermächtigte Kreditunternehmung Anmerkung, jetzt: Kreditinstitut) hat solche Anträge unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, dem Fonds und, soweit sie Kredite auf dem Gebiet des Verkehrssektors betreffen, der in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fällt, auch diesem Bundesministerium, soweit sie Kredite auf dem Gebiet des Agrar- und Tourismussektors betreffen, auch dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen. Das ermächtigte Kreditinstitut darf solchen Anträgen nur mit Zustimmung des Fonds entsprechen.
(3)Absatz 3,In der Geschäftsordnung ist festzulegen, in welchen Fällen die Geschäftsführung eine Zustimmung des Fonds gemäß Abs. 2 nur nach vorheriger Prüfung im Prüfausschuß und Genehmigung durch die ERP-Kreditkommission oder Fachkommissionen aussprechen darf.In der Geschäftsordnung ist festzulegen, in welchen Fällen die Geschäftsführung eine Zustimmung des Fonds gemäß Absatz 2, nur nach vorheriger Prüfung im Prüfausschuß und Genehmigung durch die ERP-Kreditkommission oder Fachkommissionen aussprechen darf.
Anmerkung
In Abs. 2 Satz 1 (Novelle BGBl. Nr. 1105/1994) wird fälschlicherweise der Begriff ,,Kreditunternehmung'' verwendet (vgl. Abschn. I Art. II, BGBl. Nr. 325/1986 und Art. I § 104, BGBl. Nr. 532/1993).
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068917
Alte Dokumentnummer
N5196225601L