Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ERP-Fonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1105/1994Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Fonds hat der Kreditunternehmung (Anm.: jetzt: Kreditinstitut), die ein Ansuchen gemäß § 14 Abs. 2 oder § 16 gestellt hat, mitzuteilen, ob und unter welchen Bedingungen und Auflagen der Gewährung oder Abänderung eines Investitionskredites zugestimmt wird.Der Fonds hat der Kreditunternehmung Anmerkung, jetzt: Kreditinstitut), die ein Ansuchen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, oder Paragraph 16, gestellt hat, mitzuteilen, ob und unter welchen Bedingungen und Auflagen der Gewährung oder Abänderung eines Investitionskredites zugestimmt wird.
(2)Absatz 2,Aus einer Mitteilung gemäß Abs. 1 erwirbt mit Ausnahme des Kreditinstitutes, an die sie gerichtet ist, niemand ein Recht.Aus einer Mitteilung gemäß Absatz eins, erwirbt mit Ausnahme des Kreditinstitutes, an die sie gerichtet ist, niemand ein Recht.
(3)Absatz 3,Anläßlich einer Mitteilung gemäß Abs. 1 hat der Fonds der Oesterreichischen Nationalbank unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 mitzuteilen, ob der Kredit aus den Mitteln des Eigenblocks oder des Nationalbankblocks zu finanzieren ist.Anläßlich einer Mitteilung gemäß Absatz eins, hat der Fonds der Oesterreichischen Nationalbank unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, mitzuteilen, ob der Kredit aus den Mitteln des Eigenblocks oder des Nationalbankblocks zu finanzieren ist.
Anmerkung
In Abs. 1 (Novelle BGBl. Nr. 1105/1994) wird fälschlicherweise der Begriff ,,Kreditunternehmung'' verwendet (vgl. Abschn. I Art. II, BGBl. Nr. 325/1986 und Art. I § 104, BGBl. Nr. 532/1993).
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068918
alte Dokumentnummer
N5196225602L