Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 532/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 532/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ERP-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Das ermächtigte Kreditinstitut hat nach Maßgabe der Zustimmung des Fonds (Paragraph 17, Absatz eins,) und gemäß den Bestimmungen des Treuhandvertrages mit dem Kreditwerber einen Kreditvertrag abzuschließen.
  2. Absatz 2,Pfandrechte und Rechte aus sonstigen Sicherheiten für Investitionskredite sind zugunsten des ermächtigten Kreditinstitutes zu bestellen; hiebei sind dem Namen des ermächtigten Kreditinstitutes die Worte beizufügen: „als Treuhänder des ERP-Fonds“. Diese Beifügung ist in den öffentlichen Büchern auf Antrag des Fonds anzumerken und zu löschen oder die Beschränkung ihrer Wirkung auf einen Teilbetrag des Pfandrechtes anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß der Fonds berechtigt ist, jederzeit durch Antrag an das Grundbuchgericht oder an das für das Schiffsregister zuständige Gericht die Sicherheiten auf sich zu übertragen und in ein anhängiges Exekutionsverfahren einzutreten.
  3. Absatz 3,Das Kreditinstitut hat vom Kreditnehmer eine Kreditverwendungsübersicht des gewährten Investitionskredites, die entsprechend den Bestimmungen des Kreditvertrages alle Positionen des Investitionsvorhabens und die darauf entfallenden Kredit- und Eigenmittelbeträge enthält, zu verlangen. Der Fonds kann im Treuhandvertrag bestimmen, daß die Kreditverwendungsübersicht außer in Fällen eines Kleinkredites von ihm gegenzuzeichnen ist.
  4. Absatz 4,Das Kreditinstitut hat dem Kreditnehmer den Investitionskredit grundsätzlich erst zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Verwendung flüssig zu machen. Zu diesem Zweck hat es einen Verwendungsnachweis zu verlangen und die Übereinstimmung des Verwendungsnachweises mit der Kreditverwendungsübersicht zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10006258

Dokumentnummer

NOR12068919

Alte Dokumentnummer

N5196225603L