Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ERP-Fonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die flüssigen Mittel des Eigenblocks des Fonds sind auf Konten bei der Oesterreichischen Nationalbank zu halten.
(2)Absatz 2,Die ermächtigten Kreditinstitute haben die Überweisung der Beträge für die gemäß § 18 Abs. 1 gewährten Investitionskredite bei der Oesterreichischen Nationalbank unter Vorlage jener Unterlagen anzusprechen, die hiefür vom Fonds in den Treuhandverträgen vorgeschrieben wurden.Die ermächtigten Kreditinstitute haben die Überweisung der Beträge für die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, gewährten Investitionskredite bei der Oesterreichischen Nationalbank unter Vorlage jener Unterlagen anzusprechen, die hiefür vom Fonds in den Treuhandverträgen vorgeschrieben wurden.
(3)Absatz 3,Die Kreditinstitute und sonstigen Einrichtungen, die zu Einzahlungen an den Fonds verpflichtet sind, haben alle Gelder, auf die der Fonds als Mittel des Eigenblocks Anspruch hat, unmittelbar auf die gemäß Abs. 1 errichteten Konten einzuzahlen.Die Kreditinstitute und sonstigen Einrichtungen, die zu Einzahlungen an den Fonds verpflichtet sind, haben alle Gelder, auf die der Fonds als Mittel des Eigenblocks Anspruch hat, unmittelbar auf die gemäß Absatz eins, errichteten Konten einzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068920
Alte Dokumentnummer
N5196225604L