Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 532/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ERP-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Überwachungspflichten der Kreditinstitute ist der Fonds auch selbst berechtigt, die Beachtung der Richtlinien, die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Kreditverträge, die bestimmungsgemäße Kreditverwendung, das Ausmaß der tatsächlichen Verwendung von Eigenmitteln, weiters den im Kreditantrag versprochenen volkswirtschaftlichen Leistungserfolg und unter Beiziehung des ermächtigten Kreditinstitutes die Sicherheit des aushaftenden Kreditteiles zu kontrollieren.
  2. Absatz 2,Der Fonds ist berechtigt, zur Durchführung dieser Kontrollen von den Kreditnehmern, den ermächtigten Kreditinstituten und den Empfängern von Leistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, fallweise oder periodische Berichte, Bilanzen, Erfolgsrechnungen und dergleichen zu verlangen. Kontrollorgane des Fonds, die sich als solche ausweisen, sind befugt, die Verwendung der Kredite an Ort und Stelle zu überprüfen; diesen ist die Einsichtnahme in die Bücher und die hiezu nötigen Belege zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10006258

Dokumentnummer

NOR12068922

Alte Dokumentnummer

N5196225606L