Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ERP-Fonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Überwachungspflichten der Kreditinstitute ist der Fonds auch selbst berechtigt, die Beachtung der Richtlinien, die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Kreditverträge, die bestimmungsgemäße Kreditverwendung, das Ausmaß der tatsächlichen Verwendung von Eigenmitteln, weiters den im Kreditantrag versprochenen volkswirtschaftlichen Leistungserfolg und unter Beiziehung des ermächtigten Kreditinstitutes die Sicherheit des aushaftenden Kreditteiles zu kontrollieren.
(2)Absatz 2,Der Fonds ist berechtigt, zur Durchführung dieser Kontrollen von den Kreditnehmern, den ermächtigten Kreditinstituten und den Empfängern von Leistungen gemäß § 5 Abs. 2 fallweise oder periodische Berichte, Bilanzen, Erfolgsrechnungen und dergleichen zu verlangen. Kontrollorgane des Fonds, die sich als solche ausweisen, sind befugt, die Verwendung der Kredite an Ort und Stelle zu überprüfen; diesen ist die Einsichtnahme in die Bücher und die hiezu nötigen Belege zu gewähren.Der Fonds ist berechtigt, zur Durchführung dieser Kontrollen von den Kreditnehmern, den ermächtigten Kreditinstituten und den Empfängern von Leistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, fallweise oder periodische Berichte, Bilanzen, Erfolgsrechnungen und dergleichen zu verlangen. Kontrollorgane des Fonds, die sich als solche ausweisen, sind befugt, die Verwendung der Kredite an Ort und Stelle zu überprüfen; diesen ist die Einsichtnahme in die Bücher und die hiezu nötigen Belege zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068922
Alte Dokumentnummer
N5196225606L