Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
ab 21.10.1989 — BGBl. Nr. 499/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute21.10.1989 BGBl. Nr. 499/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ERP-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

21.10.1989BGBl. Nr. 499/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

römisch sieben.

Paragraph 22, Jahresbericht.

Paragraph 22,

Die Geschäftsführung hat spätestens vier Monate nach Abschluß eines Wirtschaftsjahres der Bundesregierung einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Wirtschaftsjahr einschließlich eines Jahresabschlusses zu erstatten. Die genehmigten Jahresberichte von zwei Wirtschaftsjahren sind von der Bundesregierung dem Nationalrat alle zwei Jahre und dem Rechnungshof jährlich zur Kenntnis zu bringen. Den Berichten an den Nationalrat ist das Jahresprogramm (Paragraph 10, Absatz eins,) des laufenden Wirtschaftsjahres anzuschließen. In den Berichten dürfen Kreditnehmer nicht namentlich genannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10006258

Dokumentnummer

NOR12068923

alte Dokumentnummer

N5196225607L