Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ERP-Fonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 499/1989Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
VII.römisch sieben.
§ 22. Jahresbericht.Paragraph 22, Jahresbericht.
§ 22.Paragraph 22,
Die Geschäftsführung hat spätestens vier Monate nach Abschluß eines Wirtschaftsjahres der Bundesregierung einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Wirtschaftsjahr einschließlich eines Jahresabschlusses zu erstatten. Die genehmigten Jahresberichte von zwei Wirtschaftsjahren sind von der Bundesregierung dem Nationalrat alle zwei Jahre und dem Rechnungshof jährlich zur Kenntnis zu bringen. Den Berichten an den Nationalrat ist das Jahresprogramm (§ 10 Abs. 1) des laufenden Wirtschaftsjahres anzuschließen. In den Berichten dürfen Kreditnehmer nicht namentlich genannt werden. Die Geschäftsführung hat spätestens vier Monate nach Abschluß eines Wirtschaftsjahres der Bundesregierung einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Wirtschaftsjahr einschließlich eines Jahresabschlusses zu erstatten. Die genehmigten Jahresberichte von zwei Wirtschaftsjahren sind von der Bundesregierung dem Nationalrat alle zwei Jahre und dem Rechnungshof jährlich zur Kenntnis zu bringen. Den Berichten an den Nationalrat ist das Jahresprogramm (Paragraph 10, Absatz eins,) des laufenden Wirtschaftsjahres anzuschließen. In den Berichten dürfen Kreditnehmer nicht namentlich genannt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068923
alte Dokumentnummer
N5196225607L