Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 532/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ERP-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Paragraph 23, Verwaltungsaufwand und Befreiung von Abgaben.

  1. Absatz eins,Der Verwaltungsaufwand des Fonds ist aus Fondsmitteln zu bestreiten.
  2. Absatz 2,Ein Voranschlag des voraussichtlichen Verwaltungsaufwandes, der im jeweiligen Wirtschaftsjahr zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds notwendig ist, ist von der Geschäftsführung der ERP-Kreditkommission zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Bundesregierung.
  3. Absatz 3,Der Fonds ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben des Fonds ergeben.
  4. Absatz 4,Werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, ausgestellte Finanzwechsel prolongiert oder an Stelle einer Prolongation neu ausgestellt, so sind die prolongierten oder solcherart neuausgestellten Wechsel unter der Voraussetzung von den Rechtsgebühren befreit, daß sie mit einem von der Oesterreichischen Nationalbank oder dem ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Wechselgebührenfreiheit nach diesem Bundesgesetz versehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10006258

Dokumentnummer

NOR12068924

alte Dokumentnummer

N5196225608L