Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ERP-Fonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 23. Verwaltungsaufwand und Befreiung von Abgaben.Paragraph 23, Verwaltungsaufwand und Befreiung von Abgaben.
(1)Absatz eins,Der Verwaltungsaufwand des Fonds ist aus Fondsmitteln zu bestreiten.
(2)Absatz 2,Ein Voranschlag des voraussichtlichen Verwaltungsaufwandes, der im jeweiligen Wirtschaftsjahr zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds notwendig ist, ist von der Geschäftsführung der ERP-Kreditkommission zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Bundesregierung.
(3)Absatz 3,Der Fonds ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben des Fonds ergeben.
(4)Absatz 4,Werden gemäß § 3 Abs. 1 lit. e ausgestellte Finanzwechsel prolongiert oder an Stelle einer Prolongation neu ausgestellt, so sind die prolongierten oder solcherart neuausgestellten Wechsel unter der Voraussetzung von den Rechtsgebühren befreit, daß sie mit einem von der Oesterreichischen Nationalbank oder dem ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Wechselgebührenfreiheit nach diesem Bundesgesetz versehen sind.Werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, ausgestellte Finanzwechsel prolongiert oder an Stelle einer Prolongation neu ausgestellt, so sind die prolongierten oder solcherart neuausgestellten Wechsel unter der Voraussetzung von den Rechtsgebühren befreit, daß sie mit einem von der Oesterreichischen Nationalbank oder dem ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Wechselgebührenfreiheit nach diesem Bundesgesetz versehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068924
alte Dokumentnummer
N5196225608L