(2)Absatz 2,Pfandrechte und sonstige Rechte zur Sicherstellung von Investitionskrediten, die aus Mitteln des Eigenblocks vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, und die zugunsten einer Person, die nicht ein Kreditinstitut ist, bestellt worden sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Fonds über. Der Übergang solcher Rechte wird durch Amtsbestätigungen bescheinigt, die vom Bundeskanzleramt auszustellen sind. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Soweit solche Rechte in öffentlichen Büchern oder in Schiffsregistern eingetragen sind, sind diese Bücher auf Antrag des Fonds zu berichtigen. Auf Pfandrechte und Rechte aus sonstigen Sicherheiten für Investitionskredite, die aus ERP-Mitteln vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind und die zugunsten eines Kreditinstitutes bestellt wurden, sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Pfandrechte und sonstige Rechte zur Sicherstellung von Investitionskrediten, die aus Mitteln des Eigenblocks vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, und die zugunsten einer Person, die nicht ein Kreditinstitut ist, bestellt worden sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Fonds über. Der Übergang solcher Rechte wird durch Amtsbestätigungen bescheinigt, die vom Bundeskanzleramt auszustellen sind. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39. Soweit solche Rechte in öffentlichen Büchern oder in Schiffsregistern eingetragen sind, sind diese Bücher auf Antrag des Fonds zu berichtigen. Auf Pfandrechte und Rechte aus sonstigen Sicherheiten für Investitionskredite, die aus ERP-Mitteln vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind und die zugunsten eines Kreditinstitutes bestellt wurden, sind die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.