Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
ab 01.10.2002 — BGBl. I Nr. 130/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute01.10.2002 § → § BGBl. I Nr. 130/2002
§ 2701.01.199430.09.2002 BGBl. Nr. 532/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ERP-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. I Nr. 130/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

römisch acht.
Übergangsbestimmungen.

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Alle Stellen, die Konten, auf welchen sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Gelder des Eigenblocks des Fonds befinden, führen, haben diese mit Stand des Tages des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abzuschließen und die Salden auf die gemäß Paragraph 19, Absatz eins, neugebildeten Konten des Fonds zu übertragen.
  2. Absatz 2,Pfandrechte und sonstige Rechte zur Sicherstellung von Investitionskrediten, die aus Mitteln des Eigenblocks vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, und die zugunsten einer Person, die nicht ein Kreditinstitut ist, bestellt worden sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Fonds über. Der Übergang solcher Rechte wird durch Amtsbestätigungen bescheinigt, die vom Bundeskanzleramt auszustellen sind. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39. Soweit solche Rechte in öffentlichen Büchern oder in Schiffsregistern eingetragen sind, sind diese Bücher auf Antrag des Fonds zu berichtigen. Auf Pfandrechte und Rechte aus sonstigen Sicherheiten für Investitionskredite, die aus ERP-Mitteln vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind und die zugunsten eines Kreditinstitutes bestellt wurden, sind die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Rechte und Pflichten des Bundes aus Treuhandverträgen und aus sonstigen Verträgen, soweit sie nicht Verträge über Investitionskredite sind, die Mittel des Eigenblocks zum Gegenstand haben, gehen auf den Fonds über. Der Fonds kann solche Verträge innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist kündigen.
  4. Absatz 4,Das mit 1. Juli 2002 begonnene Wirtschaftsjahr endet am 31. Dezember 2002.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10006258

Dokumentnummer

NOR40034399