Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
ab 01.10.2002 — BGBl. I Nr. 130/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.10.2002 § → § BGBl. I Nr. 130/2002
§ 2601.07.196230.09.2002 BGBl. Nr. 207/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ERP-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. I Nr. 130/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Paragraph 26, Aufsicht über den Fonds.

  1. Absatz eins,Der Fonds untersteht der Aufsicht der Bundesregierung. Zu diesem Zweck sind von der Geschäftsführung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. In Erfüllung des Aufsichtsrechtes der Bundesregierung erforderliche Weisungen an die Geschäftsführung sind durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in schriftlicher Form zu erteilen.
  2. Absatz 2,In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes obliegen der Bundesregierung die ihr in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben.
  3. Absatz 3,Bei Ausübung dieses Aufsichtsrechtes ist auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des Abkommens über die ERP-Counterpart-Regelung, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1962,, Bedacht zu nehmen und davon in einer Weise Gebrauch zu machen, daß insbesondere der in Paragraph eins, Absatz 2, genannte Zweck des Fonds unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Allgemeinlage in zweckmäßiger Weise verwirklicht wird.
  4. Absatz 4,Die Befassung der Bundesregierung und die Durchführung der Beschlüsse derselben in Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Genehmigung der Bundesregierung bedürfen, obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
  5. Absatz 5,Die Gebarung des Fonds unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10006258

Dokumentnummer

NOR40034398