Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ERP-Fonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1974Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Verschwiegenheitspflicht.
§ 25.Paragraph 25,
Ein Mitglied der ERP-Kreditkommission (§ 7), ein Mitglied einer Fachkommission oder ein zu den Sitzungen dieser Kommission beigezogener Experte darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und auch nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Ein Mitglied der ERP-Kreditkommission (Paragraph 7,), ein Mitglied einer Fachkommission oder ein zu den Sitzungen dieser Kommission beigezogener Experte darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und auch nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068926
alte Dokumentnummer
N5196225610L