Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
§ 18. In brisanten Sprengstoffen müssen die festen Bestandteile hinreichend fein und sowohl untereinander als auch mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein. Aluminium darf auch in Blättchenform verwendet werden. Paragraph 18, In brisanten Sprengstoffen müssen die festen Bestandteile hinreichend fein und sowohl untereinander als auch mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein. Aluminium darf auch in Blättchenform verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12068948
Alte Dokumentnummer
N5196325782L