Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Text
§ 37. (1) Elektrische Brückenzünder mit besonders wirksamer Sicherung gegen Frühzündungen durch Blitz- oder Streuströme (hochunempfindliche Zünder) dürfen keinen höheren Brückenwiderstand als 0,12 Ohm haben (Anlage Z. 15).Paragraph 37, (1) Elektrische Brückenzünder mit besonders wirksamer Sicherung gegen Frühzündungen durch Blitz- oder Streuströme (hochunempfindliche Zünder) dürfen keinen höheren Brückenwiderstand als 0,12 Ohm haben (Anlage Ziffer 15,).
(2)Absatz 2,Der zur Zündung hochunempfindlicher Zünder erforderliche Zündimpuls muß mehr als 1,1 Wattsekunden/Ohm und darf nicht mehr als 2,5 Wattsekunden/Ohm betragen (Anlage Z. 16).Der zur Zündung hochunempfindlicher Zünder erforderliche Zündimpuls muß mehr als 1,1 Wattsekunden/Ohm und darf nicht mehr als 2,5 Wattsekunden/Ohm betragen (Anlage Ziffer 16,).
(3)Absatz 3,Hochunempfindliche Zünder dürfen bei einer Belastung mit 4 A Gleichstrom während 5 Minuten nicht gezündet werden (Anlage Z. 17).Hochunempfindliche Zünder dürfen bei einer Belastung mit 4 A Gleichstrom während 5 Minuten nicht gezündet werden (Anlage Ziffer 17,).
(4)Absatz 4,Fünf hintereinander geschaltete hochunempfindliche Zünder der gleichen Ausführung müssen durch einen Zündimpuls von 2,8 Wattsekunden/Ohm sicher gezündet werden (Anlage Z. 18).Fünf hintereinander geschaltete hochunempfindliche Zünder der gleichen Ausführung müssen durch einen Zündimpuls von 2,8 Wattsekunden/Ohm sicher gezündet werden (Anlage Ziffer 18,).
Dokumentnummer
NOR12068968
Alte Dokumentnummer
N5196325802L