Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
§ 38. Bei nicht sprengkräftigen elektrischen Zündern, mit Ausnahme von Zündschnurzeitzündern, muß eine zugelassene Sprengkapsel leicht in die Zünderhülse einzuführen sein und fest in ihr haften. Paragraph 38, Bei nicht sprengkräftigen elektrischen Zündern, mit Ausnahme von Zündschnurzeitzündern, muß eine zugelassene Sprengkapsel leicht in die Zünderhülse einzuführen sein und fest in ihr haften.
Dokumentnummer
NOR12068969
Alte Dokumentnummer
N5196325803L