Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Text
§ 39. (1) Elektrische Zünder, bei denen die Zünderteile unmittelbar im Leerraum der Sprengkapsel eingebaut sind und die Sprengkapselhülse zugleich die Zünderhülse bildet (Sprengzünder), müssen hinsichtlich der Sprengkapseln den Bestimmungen der §§ 26, 27 Abs. 1 und 3 sowie § 28 entsprechen, doch kann das Innenhütchen durch das Verzögerungssatzstück des Zünders ersetzt werden (Anlage Z. 19).Paragraph 39, (1) Elektrische Zünder, bei denen die Zünderteile unmittelbar im Leerraum der Sprengkapsel eingebaut sind und die Sprengkapselhülse zugleich die Zünderhülse bildet (Sprengzünder), müssen hinsichtlich der Sprengkapseln den Bestimmungen der Paragraphen 26, 27, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 28, entsprechen, doch kann das Innenhütchen durch das Verzögerungssatzstück des Zünders ersetzt werden (Anlage Ziffer 19,).
(2)Absatz 2,Sprengzünder müssen wasserdicht sein. Die Isolation der Zünderdrähte muß Nebenschlüsse unter Wasser ausschließen (Anlage Z. 13 und 18).Sprengzünder müssen wasserdicht sein. Die Isolation der Zünderdrähte muß Nebenschlüsse unter Wasser ausschließen (Anlage Ziffer 13 und 18).
Dokumentnummer
NOR12068970
Alte Dokumentnummer
N5196325804L