Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Text
§ 40. Sprengzünder, die für die Verwendung unter hohem Flüssigkeitsdruck vorgesehen sind (Unterwasserzünder), müssen auch unter einem Druck, der um 10% höher ist als der im Antrag genannte Höchstdruck, sicher gezündet werden (Anlage Z. 20). Außerdem müssen sie hinsichtlich ihrer Beständigkeit gegen hohe Temperaturen und chemische Einwirkungen den im Antrag genannten Anforderungen entsprechen. Paragraph 40, Sprengzünder, die für die Verwendung unter hohem Flüssigkeitsdruck vorgesehen sind (Unterwasserzünder), müssen auch unter einem Druck, der um 10% höher ist als der im Antrag genannte Höchstdruck, sicher gezündet werden (Anlage Ziffer 20,). Außerdem müssen sie hinsichtlich ihrer Beständigkeit gegen hohe Temperaturen und chemische Einwirkungen den im Antrag genannten Anforderungen entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12068971
Alte Dokumentnummer
N5196325805L