Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Text
§ 72. Zündmaschinen müssen so gebaut sein, daß sich eine Benützung durch Unbefugte verhindern läßt. Paragraph 72, Zündmaschinen müssen so gebaut sein, daß sich eine Benützung durch Unbefugte verhindern läßt.
Dokumentnummer
NOR12069003
Alte Dokumentnummer
N5196325837L