Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Text
§ 73. (1) Das Gehäuse der Zündmaschine und die Metallteile des mechanischen Aufbaues dürfen zur Stromleitung nicht benützt werden. Elektrische Leitungen müssen isoliert sein. Alle der Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine ausreichende Durchschlagsfestigkeit besitzen (Anlage Z. 44).Paragraph 73, (1) Das Gehäuse der Zündmaschine und die Metallteile des mechanischen Aufbaues dürfen zur Stromleitung nicht benützt werden. Elektrische Leitungen müssen isoliert sein. Alle der Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine ausreichende Durchschlagsfestigkeit besitzen (Anlage Ziffer 44,).
(2)Absatz 2,Der Werkstoff von Isolierteilen muß mit der im § 82 Abs. 1 genannten Einschränkung den im § 309 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, genannten elektrotechnischen Vorschriften entsprechen und feuchtigkeitsbeständig sein.Der Werkstoff von Isolierteilen muß mit der im Paragraph 82, Absatz eins, genannten Einschränkung den im Paragraph 309, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, genannten elektrotechnischen Vorschriften entsprechen und feuchtigkeitsbeständig sein.
Dokumentnummer
NOR12069004
Alte Dokumentnummer
N5196325838L