Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Text
§ 75. (1) Zündmaschinen mit einer Zündspannung unter 1500 V müssen kräftige Anschlußklemmen mit Muttern haben, die gegen Verlorengehen gesichert sind.Paragraph 75, (1) Zündmaschinen mit einer Zündspannung unter 1500 römisch fünf müssen kräftige Anschlußklemmen mit Muttern haben, die gegen Verlorengehen gesichert sind.
(2)Absatz 2,Zwischen den beiden Anschlußklemmen muß ein wenigstens 10 mm hoher Steg aus Isolierstoff angebracht sein.
Dokumentnummer
NOR12069006
Alte Dokumentnummer
N5196325840L