Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Text
§ 76. Bei Zündmaschinen mit einer Zündspannung von 1500 V und darüber muß der Anschluß für die Schießleitung sicher wirksam und gegen unbeabsichtigte Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein. Paragraph 76, Bei Zündmaschinen mit einer Zündspannung von 1500 römisch fünf und darüber muß der Anschluß für die Schießleitung sicher wirksam und gegen unbeabsichtigte Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.
Dokumentnummer
NOR12069007
Alte Dokumentnummer
N5196325841L