Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Text
§ 80. (1) Bei Kondensatorzündmaschinen mit regelbarer Zündspannung muß zur Anzeige der Zündspannung im Gehäuse ein Spannungsmesser geschützt eingebaut sein.Paragraph 80, (1) Bei Kondensatorzündmaschinen mit regelbarer Zündspannung muß zur Anzeige der Zündspannung im Gehäuse ein Spannungsmesser geschützt eingebaut sein.
(2)Absatz 2,Kondensatorzündmaschinen mit nicht regelbarer Zündspannung müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die eine Stromabgabe in die Schießleitung erst nach Erreichen der auf dem Leistungsschild angegebenen Zündspannung (§ 83 lit. h) zuläßt.Kondensatorzündmaschinen mit nicht regelbarer Zündspannung müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die eine Stromabgabe in die Schießleitung erst nach Erreichen der auf dem Leistungsschild angegebenen Zündspannung (Paragraph 83, Litera h,) zuläßt.
(3)Absatz 3,Kondensatorzündmaschinen müssen gegen Überspannungen gesichert und so gebaut sein, daß nach Betätigung keine gefährlichen Restladungen auf den Kondensatoren verbleiben.
Dokumentnummer
NOR12069011
Alte Dokumentnummer
N5196325845L