Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Text
Zündmaschinenprüfgeräte
§ 84. (1) Zündmaschinenprüfgeräte müssen den Zündmaschinentypen, für deren Prüfung sie bestimmt sind, angepaßt sein oder angepaßt werden können (Anlage Z. 49).Paragraph 84, (1) Zündmaschinenprüfgeräte müssen den Zündmaschinentypen, für deren Prüfung sie bestimmt sind, angepaßt sein oder angepaßt werden können (Anlage Ziffer 49,).
(2)Absatz 2,Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein Nachlassen der elektrischen Leitungsfähigkeit erkennen lassen (Anlage Z. 50).Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein Nachlassen der elektrischen Leitungsfähigkeit erkennen lassen (Anlage Ziffer 50,).
(3)Absatz 3,Zündmaschinenprüfgeräte müssen ein gegen mechanische und chemische Einwirkungen widerstandsfähiges, wasserdichtes Gehäuse haben.
Dokumentnummer
NOR12069015
Alte Dokumentnummer
N5196325849L