Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Text
§ 85. Das Gehäuse des Zündmaschinenprüfgerätes und die Metallteile des mechanischen Aufbaues dürfen zur Stromleitung nicht benützt werden. Elektrische Leitungen müssen isoliert sein. Alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine ausreichende Durchschlagsfestigkeit besitzen (Anlage Z. 51). Paragraph 85, Das Gehäuse des Zündmaschinenprüfgerätes und die Metallteile des mechanischen Aufbaues dürfen zur Stromleitung nicht benützt werden. Elektrische Leitungen müssen isoliert sein. Alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine ausreichende Durchschlagsfestigkeit besitzen (Anlage Ziffer 51,).
Dokumentnummer
NOR12069016
Alte Dokumentnummer
N5196325850L