Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Text
§ 86. (1) Die Bauart schlagwettergeschützter Zündmaschinenprüfgeräte muß sinngemäß den im § 309 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, genannten Vorschriften für den Bau schlagwettergeschützter elektrischer Betriebsmittel entsprechen. Hievon sind die Geräteanschlüsse ausgenommen. Ebenso gelten bei Schutzart „erhöhte Sicherheit'' nicht die besonderen Anforderungen an Isolierstoffe, Kriechstrecken und Luftstrecken (Anlage Z. 52).Paragraph 86, (1) Die Bauart schlagwettergeschützter Zündmaschinenprüfgeräte muß sinngemäß den im Paragraph 309, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, genannten Vorschriften für den Bau schlagwettergeschützter elektrischer Betriebsmittel entsprechen. Hievon sind die Geräteanschlüsse ausgenommen. Ebenso gelten bei Schutzart „erhöhte Sicherheit'' nicht die besonderen Anforderungen an Isolierstoffe, Kriechstrecken und Luftstrecken (Anlage Ziffer 52,).
(2)Absatz 2,An jedem schlagwettergeschützten Zündmaschinenprüfgerät muß vor der Auslieferung und nach Instandsetzung eine Stückprüfung nach den im Abs. 1 genannten Vorschriften durchgeführt werden.An jedem schlagwettergeschützten Zündmaschinenprüfgerät muß vor der Auslieferung und nach Instandsetzung eine Stückprüfung nach den im Absatz eins, genannten Vorschriften durchgeführt werden.
Dokumentnummer
NOR12069017
Alte Dokumentnummer
N5196325851L