Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98Paragraph 98
Text
§ 98. (1) Schießleitungen müssen isoliert sein. Die Drahtisolation darf keinen höheren spezifischen Durchgangswiderstand als 2 x 10 hoch 12 Ohm x cm haben (Anlage Z. 8a).Paragraph 98, (1) Schießleitungen müssen isoliert sein. Die Drahtisolation darf keinen höheren spezifischen Durchgangswiderstand als 2 x 10 hoch 12 Ohm x cm haben (Anlage Ziffer 8 a,).
(2)Absatz 2,Die Isolierung muß ausreichende Biege- und Reibungsfestigkeit sowie genügende thermische Beständigkeit haben (Anlage Z. 57).Die Isolierung muß ausreichende Biege- und Reibungsfestigkeit sowie genügende thermische Beständigkeit haben (Anlage Ziffer 57,).
(3)Absatz 3,Die elektrische Durchschlagsfestigkeit der Isolierung muß mindestens 1000 V betragen und darf nicht geringer sein als der 1,5fache Wert der angegebenen zulässigen Zündspannung (§ 101 lit. e, Anlage Z. 58).Die elektrische Durchschlagsfestigkeit der Isolierung muß mindestens 1000 römisch fünf betragen und darf nicht geringer sein als der 1,5fache Wert der angegebenen zulässigen Zündspannung (Paragraph 101, Litera e,, Anlage Ziffer 58,).
(4)Absatz 4,Schießleitungen müssen einadrig sein, das heißt, Hin- und Rückleitung dürfen nicht in einer gemeinsamen Umhüllung liegen. Die Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg (Stegschießleitung) oder durch Verschweißen gilt nicht als gemeinsame Umhüllung.
Dokumentnummer
NOR12069029
Alte Dokumentnummer
N5196325863L