Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1974 bis 30.09.1986 — BGBl. Nr. 246/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.197430.09.1986 BGBl. Nr. 246/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 175/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einführung eines strengeren Befähigungsnachweises für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseure

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 246/1965

Außerkrafttretensdatum

30.09.1986aufgehoben durch BGBl. Nr. 175/1986

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 60, als BG in Kraft geblieben, soweit sich die römisch fünf nicht auf die Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht.

Text

Paragraph 3,

Für den Antritt des gebundenen Gewerbes der Masseure (Paragraph eins a, Absatz eins, Litera b, Ziffer 20, der Gewerbeordnung) ist der Nachweis der Befähigung zu erbringen

  1. Litera a
    durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses (Paragraph 4,) in diesem Gewerbe; für Bewerber, die durch ein Zeugnis den erfolgreichen Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgehaltenen Lehrganges für Massage in der Dauer von mindestens 150 Unterrichtsstunden nachweisen, verringert sich die Dauer der Lehrzeit um ein Jahr; oder
  2. Litera b
    durch das Zeugnis über eine mindestens dreijährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe sowie durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgehaltenen Lehrganges für Massage in der Dauer von mindestens 150 Unterrichtsstunden; oder
  3. Litera c
    durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung des ersten Rigorosums an einer medizinischen Fakultät einer inländischen Universität sowie durch das Zeugnis über eine mindestens einjährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe.

Anmerkung

GewO 1859; jetzt § 103 Abs. 1 lit. b Z 34 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974.

Schlagworte

Lehrzeit, Handelskammer

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10006264

Dokumentnummer

NOR12069127

Alte Dokumentnummer

N5196511887P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/246/P3/NOR12069127