Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 21 der GewerbeordnungBefähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 21, der Gewerbeordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 312/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 78/2003, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, mit Erlassung der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2003,, außer Kraft getreten.
Text
§ 1.Paragraph eins,
Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Vertilgung von Ratten und Mäusen, schädlichen Insekten und dergleichen außer mit Zyangasen oder anderen hochgiftigen Gasen und mit Ausschluß der Schädlingsbekämpfung im Pflanzenbau (§ 15 Abs. 1 Z 21 der Gewerbeordnung) haben den Nachweis der Befähigung zu erbringen Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Vertilgung von Ratten und Mäusen, schädlichen Insekten und dergleichen außer mit Zyangasen oder anderen hochgiftigen Gasen und mit Ausschluß der Schädlingsbekämpfung im Pflanzenbau (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 21, der Gewerbeordnung) haben den Nachweis der Befähigung zu erbringen
durch Zeugnisse über die schulmäßige Ausbildung und die praktische Verwendung im Gewerbe selbst oder in dem im § 15 Abs. 1 Z 21a der Gewerbeordnung angeführten Gewerbe (§ 2) oderdurch Zeugnisse über die schulmäßige Ausbildung und die praktische Verwendung im Gewerbe selbst oder in dem im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 21 a, der Gewerbeordnung angeführten Gewerbe (Paragraph 2,) oder
durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 3 bis 8).durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (Paragraphen 3 bis 8).
Anmerkung
D. i. die Gewerbeordnung 1859; vgl. jetzt Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Dokumentnummer
NOR12069129
Alte Dokumentnummer
N5196611514S