Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1974 bis 28.01.2003 — BGBl. Nr. 312/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.197428.01.2003 BGBl. Nr. 312/1966 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 21, der Gewerbeordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 312/1966

Außerkrafttretensdatum

28.01.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, mit Erlassung der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2003,, außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Konzessionsprüfung gemäß Paragraph eins, Litera b, besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfaßt
    1. Litera a
      den Nachweis der notwendigen Kenntnisse auf den Gebieten der Chemie und Wirkung der Giftstoffe, der Biologie der tierischen und pflanzlichen Schädlinge, der Arbeitshygiene, der Unfallverhütung und über das Verhalten bei Unglücksfällen, insbesondere über Erste-Hilfe-Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Hilfeleistung bei Gasunfällen,
    2. Litera b
      den Nachweis der zum selbständigen Betrieb des Gewerbes auf den Gebieten der Rechtskunde, der Buch- und Rechnungsführung und der Betriebswirtschaftslehre notwendigen Kenntnisse.
  3. Absatz 3,Bei Prüfungswerbern, die nachweisen, daß sie die Meisterprüfung oder die Konzessionsprüfung für ein anderes Gewerbe erfolgreich abgelegt haben oder einen von einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes veranstalteten Lehrgang über die zum selbständigen Betrieb eines Gewerbes erforderlichen Kenntnisse auf den Gebieten der kaufmännischen Betriebsführung und der Rechtskunde in der Dauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden oder eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete private Schule, an der die bezeichneten Kenntnisse mindestens im gleichen Ausmaß vermittelt werden, erfolgreich besucht haben, entfällt die Prüfung nach Absatz 2, Litera b,
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung besteht
    1. Litera a
      im Nachweis der Kenntnisse der einwandfreien Durchführung einer Raumdurchgasung mit allen damit verbundenen Arbeiten von der Vergasung bis zur Lüftung sowie der einwandfreien Bekämpfung von in oder am Holz lebenden tierischen und pflanzlichen Schädlingen einschließlich der Kenntnisse und Fertigkeiten in der fachlich einwandfreien Anwendung der verschiedenen Schädlingsbekämpfungsgeräte (Vergasungs-, Vernebelungs- und Sprühapparate) und der Atemschutzgeräte,
    2. Litera b
      im Nachweis der Kenntnisse der Zubereitung und Anwendung der Köder für die Vertilgung von Ratten und Mäusen.

Schlagworte

Theorie, Praxis, Hygiene, Buchführung, Vergasungsapparat, Vernebelungsapparat, Prüfungsstoff

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006265

Dokumentnummer

NOR12069131

Alte Dokumentnummer

N5196611516S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/312/P3/NOR12069131