Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.08.1974 bis 28.01.2003 — BGBl. Nr. 312/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.08.197428.01.2003 BGBl. Nr. 312/1966 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 21, der Gewerbeordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 312/1966

Außerkrafttretensdatum

28.01.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, mit Erlassung der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2003,, außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Konzessionsprüfung ist vor einer Kommission abzulegen, die der Landeshauptmann am Sitze des Amtes der Landesregierung einzusetzen hat.
  2. Absatz 2,Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden gemäß Absatz 4,, einem Fachlehrer einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Höheren Lehranstalt für Biochemie und Schädlingsbekämpfung oder einer solchen Höheren Lehranstalt für technische Chemie und einem Gewerbetreibenden, der die Konzession nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 21, oder Ziffer 21 a, der Gewerbeordnung besitzt.
  3. Absatz 3,Für die Abnahme der Prüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, ist der Kommission ein weiteres Mitglied beizuziehen, das die hiefür erforderlichen Kenntnisse besitzt.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende der Kommission ist der Leiter der für die Angelegenheiten des Sanitätswesens zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung oder sein Vertreter im Amte. Die übrigen Mitglieder der Kommission sind vom Landeshauptmann auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Vor Bestellung des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes aus dem Kreise der Gewerbetreibenden und des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes für die Abnahme der Prüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, ist der Vorschlag der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.

Anmerkung

D. i. die Gewerbeordnung 1859; vgl. jetzt Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974

Schlagworte

Handelskammer, Prüfungskommission

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006265

Dokumentnummer

NOR12069132

Alte Dokumentnummer

N5196611517S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/312/P4/NOR12069132