Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 21 der GewerbeordnungBefähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 21, der Gewerbeordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 312/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 78/2003, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, mit Erlassung der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2003,, außer Kraft getreten.
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Konzessionsprüfung ist vor einer Kommission abzulegen, die der Landeshauptmann am Sitze des Amtes der Landesregierung einzusetzen hat.
(2)Absatz 2,Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden gemäß Abs. 4, einem Fachlehrer einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Höheren Lehranstalt für Biochemie und Schädlingsbekämpfung oder einer solchen Höheren Lehranstalt für technische Chemie und einem Gewerbetreibenden, der die Konzession nach § 15 Abs. 1 Z 21 oder Z 21a der Gewerbeordnung besitzt.Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden gemäß Absatz 4,, einem Fachlehrer einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Höheren Lehranstalt für Biochemie und Schädlingsbekämpfung oder einer solchen Höheren Lehranstalt für technische Chemie und einem Gewerbetreibenden, der die Konzession nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 21, oder Ziffer 21 a, der Gewerbeordnung besitzt.
(3)Absatz 3,Für die Abnahme der Prüfung nach § 3 Abs. 2 lit. b ist der Kommission ein weiteres Mitglied beizuziehen, das die hiefür erforderlichen Kenntnisse besitzt.Für die Abnahme der Prüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, ist der Kommission ein weiteres Mitglied beizuziehen, das die hiefür erforderlichen Kenntnisse besitzt.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende der Kommission ist der Leiter der für die Angelegenheiten des Sanitätswesens zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung oder sein Vertreter im Amte. Die übrigen Mitglieder der Kommission sind vom Landeshauptmann auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Vor Bestellung des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes aus dem Kreise der Gewerbetreibenden und des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes für die Abnahme der Prüfung nach § 3 Abs. 2 lit. b ist der Vorschlag der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.Der Vorsitzende der Kommission ist der Leiter der für die Angelegenheiten des Sanitätswesens zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung oder sein Vertreter im Amte. Die übrigen Mitglieder der Kommission sind vom Landeshauptmann auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Vor Bestellung des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes aus dem Kreise der Gewerbetreibenden und des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes für die Abnahme der Prüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, ist der Vorschlag der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.
Anmerkung
D. i. die Gewerbeordnung 1859; vgl. jetzt Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974
Schlagworte
Handelskammer, Prüfungskommission
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Dokumentnummer
NOR12069132
Alte Dokumentnummer
N5196611517S