Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 21 der GewerbeordnungBefähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 21, der Gewerbeordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 312/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 78/2003, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, mit Erlassung der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2003,, außer Kraft getreten.
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat im Falle des Einlangens von Ansuchen um Prüfungszulassung in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Vornahme der Prüfung festzusetzen und diesen Prüfungstermin spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.
(2)Absatz 2,Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist schriftlich spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin an den Landeshauptmann zu stellen, der über die Zulassung entscheidet; dem Ansuchen sind die Nachweise der im § 7 angeführten Voraussetzungen für die Prüfungszulassung anzuschließen.Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist schriftlich spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin an den Landeshauptmann zu stellen, der über die Zulassung entscheidet; dem Ansuchen sind die Nachweise der im Paragraph 7, angeführten Voraussetzungen für die Prüfungszulassung anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Dokumentnummer
NOR12069134
Alte Dokumentnummer
N5196611519S