Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitsfilmgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1966Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Strafbestimmungen
§ 10.Paragraph 10,
Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung ist zu bestrafen
wer Laufbildfilme, die den Voraussetzungen des § 3 nicht entsprechen, gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt, in den inländischen Verkehr bringt oder entgegen den Bestimmungen des § 4 lagert;wer Laufbildfilme, die den Voraussetzungen des Paragraph 3, nicht entsprechen, gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt, in den inländischen Verkehr bringt oder entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, lagert;
wer Laufbildfilme, die den Voraussetzungen des § 3 nicht entsprechen, in Behältern, die nicht oder nicht entsprechend den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 gekennzeichnet sind, aufbewahrt oder in den inländischen Verkehr bringt;wer Laufbildfilme, die den Voraussetzungen des Paragraph 3, nicht entsprechen, in Behältern, die nicht oder nicht entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 gekennzeichnet sind, aufbewahrt oder in den inländischen Verkehr bringt;
wer gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 4 verstößt;wer gegen die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, verstößt;
wer Laufbildsicherheitsfilme einer nach § 7 unzulässigen Behandlung unterzieht;wer Laufbildsicherheitsfilme einer nach Paragraph 7, unzulässigen Behandlung unterzieht;
wer die kostenlose Entnahme einer Filmprobe entgegen der Bestimmung des § 9 verweigert oder vereitelt;wer die kostenlose Entnahme einer Filmprobe entgegen der Bestimmung des Paragraph 9, verweigert oder vereitelt;
wer die Bestimmung des § 11 Abs. 4 übertritt.wer die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 4, übertritt.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Dokumentnummer
NOR12069148
Alte Dokumentnummer
N5196625624L