Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.04.1967 — BGBl. Nr. 264/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.04.1967 BGBl. Nr. 264/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitsfilmgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1966,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.04.1967BGBl. Nr. 264/1966

Außerkrafttretensdatum

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Belichtete oder entwickelte Laufbildfilme, die den Voraussetzungen des Paragraph 3, nicht entsprechen, dürfen abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 3, noch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entwickelt oder auf anerkannten Sicherheitsfilm umkopiert werden.
  2. Absatz 2,Der nach dem Standort des Unternehmens zuständige Landeshauptmann hat im Einzelfall durch Bescheid die Umkopierung von Laufbildfilmen von dokumentarischem, künstlerischem oder wissenschaftlichem Wert auf anerkannten Sicherheitsfilm auch noch nach dem im Absatz eins, angeführten Zeitpunkt einem zur Umkopierung befugten Unternehmen zu gestatten, wenn die Sicherheit bei der Umkopierung von Nitrofilmen gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Laufbildfilme, die auf einem Film hergestellt sind, der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 50, der Verordnung vom 31. Jänner 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 79, von einer Landesbehörde auf Grund des Gutachtens einer behördlich ermächtigten Prüfungsanstalt ausdrücklich als schwer entflammbar anerkannt worden ist, dürfen abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 3, noch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt oder in den inländischen Verkehr gebracht werden.
  4. Absatz 4,Personen, die die in Absatz 3, bezeichneten Laufbildfilme gewerbsmäßig vertreiben oder verleihen, haben eine Bescheinigung auszustellen, in der bestätigt wird, daß der Laufbildfilm auf einem Film der im Absatz 3, bezeichneten Art hergestellt ist.
  5. Absatz 5,Auf Behälter zur Aufbewahrung der im Absatz 3, bezeichneten Laufbildfilme findet Paragraph 6, Absatz 2, keine Anwendung.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 147, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

10006266

Dokumentnummer

NOR12069149

Alte Dokumentnummer

N5196625625L