Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitsfilmgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1966Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Schlußbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmung des § 4 an dem drei Monate nach seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmung des Paragraph 4, an dem drei Monate nach seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 4 tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.Paragraph 4, tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 3 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tage an erlassen werden. Diese Verordnungen treten frühestens in dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.Verordnungen auf Grund des Paragraph 5, Absatz 5 und des Paragraph 6, Absatz 3, können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tage an erlassen werden. Diese Verordnungen treten frühestens in dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.
(4)Absatz 4,Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt tretenMit dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt treten
die Verordnung über den Sicherheitsfilm vom 30. Oktober 1939, Deutsches RGBl. I S. 2136,
die Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Sicherheitsfilm vom 31. Oktober 1939, Deutsches RGBl. I S. 2141,
die Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Sicherheitsfilm vom 28. März 1940, Deutsches RGBl. I S. 569, und
die Dritte Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Sicherheitsfilm vom 25. Juli 1942, Deutsches RGBl. I S. 478, außer Kraft.
(5)Absatz 5,Mit dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt tritt die Verordnung vom 31. Jänner 1922, BGBl. Nr. 79, betreffend den gewerbsmäßigen Verkehr mit Filmen, soweit ihre Bestimmungen nicht bereits durch dieses Bundesgesetz außer Wirksamkeit gesetzt worden sind, außer Kraft.Mit dem im Absatz 2, genannten Zeitpunkt tritt die Verordnung vom 31. Jänner 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 79, betreffend den gewerbsmäßigen Verkehr mit Filmen, soweit ihre Bestimmungen nicht bereits durch dieses Bundesgesetz außer Wirksamkeit gesetzt worden sind, außer Kraft.
Schlagworte
dRGBl. I S. 2136/1939, dRGBl. I S. 2141/1939, dRGBl. I S. 569/1940,
dRGBl. I S. 478/1942, BGBl. Nr. 79/1922
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Dokumentnummer
NOR12069150
Alte Dokumentnummer
N5196625626L