Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitsfilmgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1966Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Laufbildsicherheitsfilme sind Laufbildfilme, die auf anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt sind.
(2)Absatz 2,Sicherheitsfilm ist ein Film, der schwer entzündlich und schwer brennbar ist.
(3)Absatz 3,Anerkannter Sicherheitsfilm ist ein Film, der von der Behörde (§ 5) als Sicherheitsfilm anerkannt worden ist.Anerkannter Sicherheitsfilm ist ein Film, der von der Behörde (Paragraph 5,) als Sicherheitsfilm anerkannt worden ist.
(4)Absatz 4,Unter „gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr bringen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede gewerbsmäßige Abgabe von Laufbildfilmen ohne Rücksicht auf den Herstellungsort, ohne Rücksicht auf den Rechtstitel, auf den sich die Abgabe gründet, und ohne Rücksicht darauf, ob dadurch Eigentum übertragen wird oder nicht, zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Dokumentnummer
NOR12069140
alte Dokumentnummer
N5196625616L