Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitsfilmgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1966Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Gewerbsmäßiger Verkehr mit Laufbildfilmen
§ 3.Paragraph 3,
Laufbildfilme dürfen nur dann gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt oder in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie
zur Gänze auf anerkanntem Sicherheitsfilm (§ 2 Abs. 3) hergestellt undzur Gänze auf anerkanntem Sicherheitsfilm (Paragraph 2, Absatz 3,) hergestellt und
in vorgeschriebener Weise gekennzeichnet sind (§ 6).in vorgeschriebener Weise gekennzeichnet sind (Paragraph 6,).
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Dokumentnummer
NOR12069141
Alte Dokumentnummer
N5196625617L