Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 25.01.1967 — BGBl. Nr. 34/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute25.01.1967 BGBl. Nr. 34/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitsfilmverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1967,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.01.1967BGBl. Nr. 34/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

b) Prüfung der Brenndauer

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Brenndauer ist an einer Probe von 350 mm Länge zu bestimmen, die von einem Film abgeschnitten ist und freihängend an der Luft bei 20 ºC +- 2 Grad und 45 +- 5 vom Hundert relativer Luftfeuchtigkeit 12 Stunden lang getrocknet worden ist. Der Film kann unbelichtet oder belichtet, nicht entwickelt oder entwickelt sein. In 50 mm Abstand vom Anfang ist eine Marke (Strich auf dem Filmband) anzubringen.
  2. Absatz 2,Die Brenndauer ist in einem zugfreien Raum mit einer Raumtemperatur von 20 ºC +- 2 Grad unmittelbar nach dem Trocknen zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Die Probe ist waagrecht hochkant und, falls der Film zwei Lochreihen trägt, zwischen zwei gespannten weichen Stahldrähten mit einem kleineren Durchmesser als 0,5 mm aufzuhängen. Die Drähte sind durch die Löcher in Abständen von nicht mehr als 32 mm so durchzufädeln, daß die benutzten Löcher in den beiden Lochreihen gegeneinander versetzt sind. Filme mit einer Lochreihe sind mit einem Draht aufzuhängen.
  4. Absatz 4,Die Brenndauer ist von dem Zeitpunkt, an dem die Flamme die Marke erreicht, bis zum vollständigen Verbrennen der Probe zu rechnen.
  5. Absatz 5,Der Versuch gemäß Absatz eins bis 4 ist dreimal, jedesmal mit einer neuen Probe, durchzuführen.
  6. Absatz 6,Bei jedem der drei Versuche muß die Flamme vor dem vollständigen Verbrennen der Filmprobe erlöschen oder sich die im Paragraph eins, Absatz 2, festgesetzte Mindestbrenndauer ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

10006270

Dokumentnummer

NOR12069163

alte Dokumentnummer

N5196730667L