Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitsfilmverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1967Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Kennzeichnung der Laufbildsicherheitsfilme und der Behälter
Kennzeichnung der Laufbildsicherheitsfilme von mehr als 34 mm Breite
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Laufbildsicherheitsfilme von mehr als 34 mm Breite müssen mit folgenden Kennzeichen versehen sein:
mit dem Namen, der Firma, dem Warenzeichen oder einem sonstigen auf den Hersteller hinweisenden Zeichen an beliebiger Stelle des Films und
auf den Stegen zwischen den Perforationslöchern
mit dem Zeichen „S“, „Sicherheitsfilm“, „Nonflam“, „Non flam“ oder „Safety“, und zwar fortlaufend auf der ganzen Länge des Films in Abständen von höchstens 250 mm, oder
mit Längsstrichen, die sich mindestens auf jedem vierten Steg wiederholen.
(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichen müssen sich auf dem Film so oft wiederholen, daß kein Abschnitt von mehr als 100 mm Länge frei von Zeichen bleibt.Die nach Absatz eins, vorgeschriebenen Kennzeichen müssen sich auf dem Film so oft wiederholen, daß kein Abschnitt von mehr als 100 mm Länge frei von Zeichen bleibt.
(3)Absatz 3,Laufbildsicherheitsfilme, die Farbfilme sind, dürfen abweichend von Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 auch in der Weise gekennzeichnet sein, daß der Film mit fluoreszierenden Stoffen versehen ist, die ihn unter Einwirkung von ultravioletten Strahlen deutlich aufleuchten lassen. Außerdem muß eines der in Abs. 1 Z 2 lit. a genannten Zeichen mindestens am Anfang und am Ende jeder Filmrolle auf dem Filmrand erkennbar angebracht sein.Laufbildsicherheitsfilme, die Farbfilme sind, dürfen abweichend von Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, auch in der Weise gekennzeichnet sein, daß der Film mit fluoreszierenden Stoffen versehen ist, die ihn unter Einwirkung von ultravioletten Strahlen deutlich aufleuchten lassen. Außerdem muß eines der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, genannten Zeichen mindestens am Anfang und am Ende jeder Filmrolle auf dem Filmrand erkennbar angebracht sein.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Dokumentnummer
NOR12069164
alte Dokumentnummer
N5196730668L