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§ 121

Fassungen
ab 09.01.2002 — BGBl. I Nr. 21/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 121 heute09.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 12101.10.197508.01.2002 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121

Inkrafttretensdatum

09.01.2002BGBl. I Nr. 21/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Artikel 5,)

Text

Paragraph 121,

  1. Absatz eins,Die Prüfungen müssen von Personen durchgeführt werden, die hiefür entsprechend ausgebildet sind. Soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist, dürfen auch geschulte Facharbeiter herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Für Prüfungen, die vom Betrieb vorzunehmen sind, hat der Betriebsleiter die Betriebsangehörigen zu bestimmen, die für die Durchführung zuständig und verantwortlich sind. Mit Genehmigung der Berghauptmannschaft dürfen solche Prüfungen auch andere geeignete Personen, die nicht Angehörige des Betriebes sind, vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR40026357