Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 122Paragraph 122
Text
§ 122.Paragraph 122,
(1)Absatz eins,Ist die Durchführung von Prüfungen oder die Abgabe von Gutachten nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch anerkannte Sachverständige vorzunehmen, so ist für deren Anerkennung ein abgeschlossenes Hochschulstudium in der entsprechenden Fachrichtung sowie ausreichende Erfahrung in der Beurteilung und Prüfung von Seilfahrtanlagen Voraussetzung. Außerdem darf der Sachverständige in keinem Dienstverhältnis zum Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) stehen.
(2)Absatz 2,Prüfstellen (Prüfanstalten) bedürfen für ihre Anerkennung einer entsprechenden technischen Ausrüstung und einer für die Prüfung verantwortlichen Person, die den Anforderungen des Abs. 1 entspricht.Prüfstellen (Prüfanstalten) bedürfen für ihre Anerkennung einer entsprechenden technischen Ausrüstung und einer für die Prüfung verantwortlichen Person, die den Anforderungen des Absatz eins, entspricht.
(3)Absatz 3,Die Anerkennung von Sachverständigen und Prüfstellen kann hinsichtlich des Umfanges ihrer Prüftätigkeit beschränkt oder von Bedingungen abhängig gemacht und jederzeit, sobald die geforderten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, widerrufen werden.
(4)Absatz 4,Zur Erstellung von Gutachten, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung Seilprüfstellen vorbehalten sind, können auch Sachverständige herangezogen werden, die hiefür vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannt sind. Dem Sachverständigen müssen die für die Beurteilung erforderlichen Prüfberichte einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle zur Verfügung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069313
Alte Dokumentnummer
N5196825993L