Rechtstracker.at

§ 122

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 122 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 122

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 122,

  1. Absatz eins,Ist die Durchführung von Prüfungen oder die Abgabe von Gutachten nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch anerkannte Sachverständige vorzunehmen, so ist für deren Anerkennung ein abgeschlossenes Hochschulstudium in der entsprechenden Fachrichtung sowie ausreichende Erfahrung in der Beurteilung und Prüfung von Seilfahrtanlagen Voraussetzung. Außerdem darf der Sachverständige in keinem Dienstverhältnis zum Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) stehen.
  2. Absatz 2,Prüfstellen (Prüfanstalten) bedürfen für ihre Anerkennung einer entsprechenden technischen Ausrüstung und einer für die Prüfung verantwortlichen Person, die den Anforderungen des Absatz eins, entspricht.
  3. Absatz 3,Die Anerkennung von Sachverständigen und Prüfstellen kann hinsichtlich des Umfanges ihrer Prüftätigkeit beschränkt oder von Bedingungen abhängig gemacht und jederzeit, sobald die geforderten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, widerrufen werden.
  4. Absatz 4,Zur Erstellung von Gutachten, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung Seilprüfstellen vorbehalten sind, können auch Sachverständige herangezogen werden, die hiefür vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannt sind. Dem Sachverständigen müssen die für die Beurteilung erforderlichen Prüfberichte einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle zur Verfügung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR12069313

Alte Dokumentnummer

N5196825993L