Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 136Paragraph 136
Text
Prüfungen in regelmäßigen Zeitabständen
Tägliche Prüfungen
§ 136.Paragraph 136,
(1)Absatz eins,Täglich sind auf Betriebsfähigkeit und zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:
Schachtverschlüsse, Leitvorrichtungen in Schächten, bei Seilführungen auch die Befestigung der Führungsseile, Führungsschlitten für Förderkübel;
Gleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen;
der Wasserstand im Sumpf;
der freie Durchgang der Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
Seil- und Ablenkscheiben mit ihren Achsen und Lagern;
Fördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich der mechanischen Teile;Fördermaschinen einschließlich der durch die Paragraphen 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich der mechanischen Teile;
(Anm.: lit. j) wurde nicht vergeben)Anmerkung, Litera j,) wurde nicht vergeben)
Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
Verbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einschließlich der Zwischengeschirre;
Fangstützen auf ihre Gangbarkeit.
(2)Absatz 2,Täglich sind zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:
elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069327
Alte Dokumentnummer
N5196826007L